Rechtlicher Hinweis
Einleitende Beschreibung für geistiges oder energetisches Heilen:
Für geistige oder energetische Heilarbeit gibt es keine Diagnosen. Die körpereigenen Intelligenzen und Fähigkeiten der Heilerin oder des Heilers sowie die Körperintelligenz des Patienten entscheiden darüber, dass der Energieimpuls überall dorthin fließt, wo er tatsächlich benötigt wird. Energetische Heilarbeit wirkt also immer als eine Hilfe zur Selbsthilfe oder als Impuls, so dass der Körper seine Selbstheilungskräfte, die uns ja alle innewohnen, wieder aktiviert und unterstützt auf diese Weise auch alle Formen der angewendeten medizinischen Therapien.
Wenn man anderen Menschen in Nächstenliebe seine Energie gibt und geistig oder mit den Händen arbeitet, sollte man sich immer vor Augen halten, keinerlei Heilversprechen abzugeben. Auch ich kann Ihnen in meiner Praxis keine Heilversprechen oder Diagnosen gebe (siehe auch mein rechtlicher Hinweis weiter unten).
Rechtliche Grundlagen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 02.03.2004 (AZ: BvR 784/03) im Sinne der Heilerinnen oder Heiler:
Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktiker-Erlaubnis.
Die Voraussetzung hierfür ohne Heilpraktiker-Erlaubnis ist aber: Die Heilerin oder der Heiler muss seine Klienten schriftlich darauf hinweisen, dass seine Arbeit die Tätigkeit eines Arztes oder Heilpraktikers nicht ersetzt. Dieser Hinweis ist entweder dem Klienten als Merkblatt vor (!) der Behandlung zu übergeben oder muss auf einem deutlich sichtbaren Aushang im Behandlungsraum klar erkennbar sein. Mehr ist dabei nicht zu beachten.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Geistiges Heilen ohne Heilpraktikerzulassung:
Heilerinnen oder Heiler das Handauflegen zur Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Klienten praktizieren, unterscheiden sich grundsätzlich von dem Erscheinungsbild des Arztes oder Heilpraktikers. Das Heilpraktiker-Gesetz findet aus diesem Grund hier keine Anwendung. Gleiches gilt für die Tätigkeiten / Heilweisen, die von religiöser Natur sind. Der innere Grund hierfür liegt darin, dass vom Heiler keine Diagnosen gestellt werden. Erlaubt ist eine gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt oder Heilpraktiker darf also Klienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss dabei nicht in der Arztpraxis oder HP Praxis tätig werden. Er kann zu Hause arbeiten. Für den Arzt oder Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung, sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.
Verboten ist / sind Diagnosen, wie zum Beispiel Analysen durch Radionik.
Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen. Die Werbung in jeglicher Form mit Krankengeschichten oder Dankesschreiben und die Werbung für Gegenstände mit angeblich heilender Wirkung. Der Heiler zeichnet dafür verantwortlich, dass der Klient ihn nicht für einen Arzt / Heilpraktiker hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde / Medizin verwechselt wird. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler entsprechende aufklärende Hinweise.
Hinweis
Ich weise darauf hin, dass man bei der Geistheilung keine Diagnosen stellen darf und die Behandlung durch den Arzt oder Heilpraktiker nicht ersetzen kann. Vielmehr können durch geistige Heilsitzungen bzw. über die Heilarbeit mit Heilenden Händen Impulse zur Widerherstellung des Gleichgewichts des Körpers, Geistes, der Seele für eine "ganzheitliche Heilung" gesetzt werden und man kann die Selbstheilungskräfte des Körpers wieder anregen und aktivieren.